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AGB |

Allgemeine Geschäftsbedingungen



 

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle

von der Landqart AG zum Verkauf angebotenen Produkte.

2. Änderungsvorbehalte bei Offerte

Die Landqart AG behält sich einseitige Änderungen der in einer Offerte

angebotenen Preise und Lieferbedingungen vor.

3. Bestimmung der Eigenschaften von

Sicherheitspapieren

Soweit möglich werden alle Sicherheitspapiere unter Beachtung der

vom Käufer gewünschten Stoffzusammensetzung und

Gewichtsnormierung geliefert. Ausgenommen sind Spezialsorten,

deren Flächengewicht und übrige Eigenschaften durch technologische

Gegebenheiten bestimmt sind.

Die papierphysikalischen Parameter sowie die Anforderungen an die

Sicherheitsmerkmale richten sich nach den kundenspezifischen

Bestimmungen und deren Toleranzen und werden für jede Bestellung

individuell vereinbart.

Die vereinbarten Positionierungen sowie die entsprechenden

Toleranzen von Wasserzeichen, Sicherheitsfäden, Sicherheitsfolien

oder Iriodinstreifen etc. sind in den von den Vertragsparteien visierten

Bogenlayouts festgehalten.

4. Preisberechnung

Bei kundenspezifischen Anfertigungen von Formatpapieren erfolgt die

Preisberechnung per 100kg netto oder per 1000 Bogen. Bei

Anfertigungen in Rollen gilt brutto für netto.

5. Eigentum der Werkzeuge

Alle Werkzeuge wie Rundsiebe, Streichbetter, Stanzwerkzeuge,

Werkzeuge für Folienapplikationen inkl. Designvorlagen, die für die

Herstellung der Kaufgegenstände eingesetzt werden bleiben im

Eigentum der Landqart AG.

6. Verpackung

Für die Verpackung der Kaufgegenstände gelten grundsätzlich die

Bestimmungen gemäss der Broschüre „Standard Packaging“.

Einwegpaletten im Streckengeschäft werden nicht verrechnet. Die

Kosten anderer Verpackungen trägt der Käufer, soweit sie die Kosten

der in der Broschüre „Standard Packaging“ enthaltenen

Normverpackungen übersteigen. Verpackungsmaterialien jeglicher Art

wie Papier, Holz, Pappe werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

7. Lieferbedingungen

Für Lieferungen gelten die in den individuellen Vereinbarungen

festgehaltenen Versandbedingungen, gemäss den Bestimmungen von

INCOTERMS 2000 oder INCOTERMS 2010.

8. Transporte

Die Transporte erfolgen gemäss individueller Vereinbarung. Sind für

die Transporte kundenspezifische Sicherheitsrichtlinien zu

berücksichtigen, so verpflichtet sich der Käufer, die Landqart AG so

weit wie für die ordentliche Vertragserfüllung erforderlich über diese

Sicherheitsrichtlinien zu informieren.

9. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen netto ab Fakturadatum.

Allfällige Zahlungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Nach diesem

Datum fallen ohne weitere Mahnung Verzugszinse von 5% pro Jahr

an. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Landqart AG bleiben

vorbehalten.

10. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache

10.1 Offene Mängel

Der Empfänger ist verpflichtet, die Kaufgegenstände sofort nach

Empfang auf ihre Übereinstimmung mit der individuellen Vereinbarung

zu prüfen. Mängel, für die der Käufer von der Landqart AG

Gewährleistung verlangt, müssen innert 5 Arbeitstagen nach Empfang

der Kaufgegenstände bei der Landqart AG beanstandet werden.

Versäumt dies der Käufer, so gelten die Kaufgegenstände als

genehmigt, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt.

Wenn ein Mangel rechtzeitig beanstandet worden ist, darf der Käufer

eine Weiterverarbeitung der Kaufgegenstände, die Gegenstand der

Beanstandung sind, nur mit Zustimmung der Landqart AG vornehmen.

10.2 Versteckte Mängel

Kommen versteckte Mängel zum Vorschein, so sind diese nach ihrer

Entdeckung sofort bei der Landqart AG zu beanstanden, ansonsten

die Kaufgegenstände als genehmigt gelten.

Art. 10.2. Abs. 2 hievor gilt auch bei versteckten Mängeln für die Zeit

ab Entdeckung des Mangels.

Verletzen die Kaufgegenstände wegen einer während der

Vertragsbawicklung verlangten Spezifikationsänderung Schutzrechte

Dritter, so ist die Landqart AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Die Landqart AG hat nach solchen Spezifikationsänderungen keine

neuerliche Abklärungspflicht. Der Käufer hält die Landqart AG für alle

daraus entstandenen und entstehenden Kosten frei.

10.3 Ansprüche des Käufers

Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängeln der

Kaufgegenstände vor, so steht dem Käufer unter Wegbedingung aller

anderen gesetzlichen Gewährleistungs- und/oder

Schadenersatzansprüche (inklusive Ersatzansprüche für

Mangelfolgeschäden und Verzugsschäden) das Recht zu, entweder

die Vergütung des nachgewiesenen Minderwertes der mangelhaften

Kaufgegenstände oder die Lieferung vollwertigen Ersatzes innert

angemessener Frist unter Rückgabe der mangelhaften

Kaufgegenstände zu verlangen.

Die Beanstandung der Kaufgegenstände entbindet den Käufer nicht

von der Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises. Eine

Verrechnung von allfälligen Ansprüchen auf Vergütung des

Minderwertes mit ausstehenden Kaufpreisforderungen ist

ausgeschlossen.

10.4 Verjährung

Die Gewährleistungsrechte gemäss Art. 10.3 oben verjähren innerhalb

von sechs (6) Monaten ab Empfang der Kaufgegenstände durch den

Käufer.

11. Betriebsunterbrechungen / Höhere Gewalt

Betriebsunterbrechungen jeglicher Art und unabhängig von deren

Ursache, so zum Beispiel Auswirkungen höherer Gewalt, welche die

Produktion beeinträchtigen, sowie Transporthindernisse und

Zufuhrmangel bewirken eine Verlängerung aller von der Landqart AG

gemäss individueller Vereinbarung mit dem Käufer einzuhaltenden

Fristen und die Hinausschiebung aller von der Landqart AG gemäss

individueller Vereinbarung mit dem Käufer einzuhaltenden Termine um

die Dauer der Betriebsbehinderung oder –unterbrechung. Jegliche

Haftung der Landqart AG für durch Betriebsunterbrechungen

verursachte Schäden wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.

12. Rücktritt bei Zahlungsverzug

Das Recht der Landqart AG zum Rücktritt vom Vertrag wegen

Zahlungsverzugs des Käufers und zur Rückforderung der

übertragenen Kaufgegenstände bleibt ausdrücklich vorbehalten.

13. Forderungsabtretung

Die Kaufgegenstände sind bis zur vollen Bezahlung sämtlicher

Forderungen der Landqart AG, einschliesslich Nebenforderungen,

Schadenersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und bis

zur erfolgreichen Einlösung von Schecks und Wechseln

Vorbehaltsware.

Der Käufer tritt hiermit die Kaufpreisforderung mit allen Nebenrechten

aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Landqart AG ab,

und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet wurde. Die

Landqart AG nimmt diese Abtretung an. Enthält das

Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware der Landqart AG nur

solche Gegenstände, die der Landqart AG gehörten, so tritt der Käufer

die gesamte Kaufpreisforderung an die Landqart AG ab. Im anderen

Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere

Lieferanten, steht der Landqart AG eine anteilsmässige Forderung

entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer

Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten

Gegenstände zu.

Die Landqart AG wird die abgetretenen Forderungen, solange der

Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.

Der Käufer ist aber verpflichtet, der Landqart AG auf Verlangen eine

genaue Aufstellung der ihr zustehenden Forderungen mit Namen und

Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderung,

Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern

bekannt zu geben und der Landqart AG alle für die Geltendmachung

der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist

berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm die

Landqart AG keine andere Weisung gibt.

Der Käufer ermächtigt die Landqart AG, sobald der Käufer mit einer

Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse

wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu

unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Die Landqart AG

kann in diesem Fall verlangen, dass der Käufer ihr die Überprüfung

des Bestandes der abgetretenen Forderungen anhand der

Buchhaltung des Käufers gestattet.

Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw.

der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

14. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche der Sitz der

Landqart AG. Massgebend sind die deutschsprachigen Dokumente.

Die Vertragsbeziehungen der Parteien unterstehen materiellem

Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens

über Verträge über den internationalen Warenkauf.

15. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen und/oder der durch sie ergänzten

Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der

anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung

wird diesfalls durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck

dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht.

Landquart, April 2011