
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
von der Landqart AG zum Verkauf angebotenen Produkte.
2. Änderungsvorbehalte bei Offerte
Die Landqart AG behält sich einseitige Änderungen der in einer Offerte
angebotenen Preise und Lieferbedingungen vor.
3. Bestimmung der Eigenschaften von
Sicherheitspapieren
Soweit möglich werden alle Sicherheitspapiere unter Beachtung der
vom Käufer gewünschten Stoffzusammensetzung und
Gewichtsnormierung geliefert. Ausgenommen sind Spezialsorten,
deren Flächengewicht und übrige Eigenschaften durch technologische
Gegebenheiten bestimmt sind.
Die papierphysikalischen Parameter sowie die Anforderungen an die
Sicherheitsmerkmale richten sich nach den kundenspezifischen
Bestimmungen und deren Toleranzen und werden für jede Bestellung
individuell vereinbart.
Die vereinbarten Positionierungen sowie die entsprechenden
Toleranzen von Wasserzeichen, Sicherheitsfäden, Sicherheitsfolien
oder Iriodinstreifen etc. sind in den von den Vertragsparteien visierten
Bogenlayouts festgehalten.
4. Preisberechnung
Bei kundenspezifischen Anfertigungen von Formatpapieren erfolgt die
Preisberechnung per 100kg netto oder per 1000 Bogen. Bei
Anfertigungen in Rollen gilt brutto für netto.
5. Eigentum der Werkzeuge
Alle Werkzeuge wie Rundsiebe, Streichbetter, Stanzwerkzeuge,
Werkzeuge für Folienapplikationen inkl. Designvorlagen, die für die
Herstellung der Kaufgegenstände eingesetzt werden bleiben im
Eigentum der Landqart AG.
6. Verpackung
Für die Verpackung der Kaufgegenstände gelten grundsätzlich die
Bestimmungen gemäss der Broschüre „Standard Packaging“.
Einwegpaletten im Streckengeschäft werden nicht verrechnet. Die
Kosten anderer Verpackungen trägt der Käufer, soweit sie die Kosten
der in der Broschüre „Standard Packaging“ enthaltenen
Normverpackungen übersteigen. Verpackungsmaterialien jeglicher Art
wie Papier, Holz, Pappe werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
7. Lieferbedingungen
Für Lieferungen gelten die in den individuellen Vereinbarungen
festgehaltenen Versandbedingungen, gemäss den Bestimmungen von
INCOTERMS 2000 oder INCOTERMS 2010.
8. Transporte
Die Transporte erfolgen gemäss individueller Vereinbarung. Sind für
die Transporte kundenspezifische Sicherheitsrichtlinien zu
berücksichtigen, so verpflichtet sich der Käufer, die Landqart AG so
weit wie für die ordentliche Vertragserfüllung erforderlich über diese
Sicherheitsrichtlinien zu informieren.
9. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen netto ab Fakturadatum.
Allfällige Zahlungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Nach diesem
Datum fallen ohne weitere Mahnung Verzugszinse von 5% pro Jahr
an. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Landqart AG bleiben
vorbehalten.
10. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache
10.1 Offene Mängel
Der Empfänger ist verpflichtet, die Kaufgegenstände sofort nach
Empfang auf ihre Übereinstimmung mit der individuellen Vereinbarung
zu prüfen. Mängel, für die der Käufer von der Landqart AG
Gewährleistung verlangt, müssen innert 5 Arbeitstagen nach Empfang
der Kaufgegenstände bei der Landqart AG beanstandet werden.
Versäumt dies der Käufer, so gelten die Kaufgegenstände als
genehmigt, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt.
Wenn ein Mangel rechtzeitig beanstandet worden ist, darf der Käufer
eine Weiterverarbeitung der Kaufgegenstände, die Gegenstand der
Beanstandung sind, nur mit Zustimmung der Landqart AG vornehmen.
10.2 Versteckte Mängel
Kommen versteckte Mängel zum Vorschein, so sind diese nach ihrer
Entdeckung sofort bei der Landqart AG zu beanstanden, ansonsten
die Kaufgegenstände als genehmigt gelten.
Art. 10.2. Abs. 2 hievor gilt auch bei versteckten Mängeln für die Zeit
ab Entdeckung des Mangels.
Verletzen die Kaufgegenstände wegen einer während der
Vertragsbawicklung verlangten Spezifikationsänderung Schutzrechte
Dritter, so ist die Landqart AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Die Landqart AG hat nach solchen Spezifikationsänderungen keine
neuerliche Abklärungspflicht. Der Käufer hält die Landqart AG für alle
daraus entstandenen und entstehenden Kosten frei.
10.3 Ansprüche des Käufers
Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängeln der
Kaufgegenstände vor, so steht dem Käufer unter Wegbedingung aller
anderen gesetzlichen Gewährleistungs- und/oder
Schadenersatzansprüche (inklusive Ersatzansprüche für
Mangelfolgeschäden und Verzugsschäden) das Recht zu, entweder
die Vergütung des nachgewiesenen Minderwertes der mangelhaften
Kaufgegenstände oder die Lieferung vollwertigen Ersatzes innert
angemessener Frist unter Rückgabe der mangelhaften
Kaufgegenstände zu verlangen.
Die Beanstandung der Kaufgegenstände entbindet den Käufer nicht
von der Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises. Eine
Verrechnung von allfälligen Ansprüchen auf Vergütung des
Minderwertes mit ausstehenden Kaufpreisforderungen ist
ausgeschlossen.
10.4 Verjährung
Die Gewährleistungsrechte gemäss Art. 10.3 oben verjähren innerhalb
von sechs (6) Monaten ab Empfang der Kaufgegenstände durch den
Käufer.
11. Betriebsunterbrechungen / Höhere Gewalt
Betriebsunterbrechungen jeglicher Art und unabhängig von deren
Ursache, so zum Beispiel Auswirkungen höherer Gewalt, welche die
Produktion beeinträchtigen, sowie Transporthindernisse und
Zufuhrmangel bewirken eine Verlängerung aller von der Landqart AG
gemäss individueller Vereinbarung mit dem Käufer einzuhaltenden
Fristen und die Hinausschiebung aller von der Landqart AG gemäss
individueller Vereinbarung mit dem Käufer einzuhaltenden Termine um
die Dauer der Betriebsbehinderung oder –unterbrechung. Jegliche
Haftung der Landqart AG für durch Betriebsunterbrechungen
verursachte Schäden wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
12. Rücktritt bei Zahlungsverzug
Das Recht der Landqart AG zum Rücktritt vom Vertrag wegen
Zahlungsverzugs des Käufers und zur Rückforderung der
übertragenen Kaufgegenstände bleibt ausdrücklich vorbehalten.
13. Forderungsabtretung
Die Kaufgegenstände sind bis zur vollen Bezahlung sämtlicher
Forderungen der Landqart AG, einschliesslich Nebenforderungen,
Schadenersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und bis
zur erfolgreichen Einlösung von Schecks und Wechseln
Vorbehaltsware.
Der Käufer tritt hiermit die Kaufpreisforderung mit allen Nebenrechten
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Landqart AG ab,
und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet wurde. Die
Landqart AG nimmt diese Abtretung an. Enthält das
Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware der Landqart AG nur
solche Gegenstände, die der Landqart AG gehörten, so tritt der Käufer
die gesamte Kaufpreisforderung an die Landqart AG ab. Im anderen
Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere
Lieferanten, steht der Landqart AG eine anteilsmässige Forderung
entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten
Gegenstände zu.
Die Landqart AG wird die abgetretenen Forderungen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
Der Käufer ist aber verpflichtet, der Landqart AG auf Verlangen eine
genaue Aufstellung der ihr zustehenden Forderungen mit Namen und
Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderung,
Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern
bekannt zu geben und der Landqart AG alle für die Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist
berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm die
Landqart AG keine andere Weisung gibt.
Der Käufer ermächtigt die Landqart AG, sobald der Käufer mit einer
Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse
wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu
unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Die Landqart AG
kann in diesem Fall verlangen, dass der Käufer ihr die Überprüfung
des Bestandes der abgetretenen Forderungen anhand der
Buchhaltung des Käufers gestattet.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw.
der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
14. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche der Sitz der
Landqart AG. Massgebend sind die deutschsprachigen Dokumente.
Die Vertragsbeziehungen der Parteien unterstehen materiellem
Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens
über Verträge über den internationalen Warenkauf.
15. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und/oder der durch sie ergänzten
Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der
anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung
wird diesfalls durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht.
Landquart, April 2011